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Vermittlungsgutschein: Das solltest du wissen

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Arbeitsagenturen und Jobcenter verfolgen ein gemeinsames Ziel: die Arbeitslosigkeit bekämpfen. Hierfür steht ihnen ein probates Mittel zur Verfügung. Die Rede ist vom Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS), umgangssprachlich als Vermittlungsgutschein bezeichnet. Doch was genau ist ein Vermittlungsgutschein und wie sehen die Voraussetzungen aus?

Was ist der Vermittlungsgutschein?

Zwar hoffen viele, nach dem Master-Studium bei der Jobsuche keine Unterstützung zu brauchen. Doch sollte der Fall eintreten, dass du trotz hoher Qualifizierung nicht Fuß in der Arbeitswelt fassen kannst, kann der Vermittlungsgutschein eine große Hilfe sein. Genutzt werden kann der Gutschein für alle Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung, wie zum Beispiel

  • die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen privaten Arbeitsvermittler
  • die Beseitigung bzw. Verringerung von Vermittlungshindernissen (etwa durch eine Umschulung oder ein Praktikum)
  • die Unterstützung bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Wer kann den Vermittlungsgutschein erhalten?

Gedacht ist der Vermittlungsgutschein für folgenden Personenkreis:

  • Studenten und Auszubildende
  • Berufsrückkehrer
  • Empfänger von Arbeitslosengeld I und II
  • Nicht-Leistungsbezieher, die als arbeitssuchend gemeldet oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind

Ausgestellt wird der Gutschein immer nach dem Ermessen des Jobcenters. Ein rechtlicher Anspruch auf den Gutschein bei ALG II besteht nicht. Beantragt werden kann er mit Beginn des Leistungsbezugs. Bei ALG I gilt hingegen, dass der Vermittlungsgutschein bereits ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit ausgestellt werden kann.

TIPP: Wer 6 Wochen arbeitslos ist, hat als Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein. Hierfür muss kein zusammenhängender Zeitraum von 6 Wochen eingehalten werden. Sollte der Leistungsempfänger in den letzten 3 Monaten für insgesamt 6 Wochen arbeitslos gewesen sein, kann er auf den Rechtsanspruch zurückgreifen.

Bei der Entscheidung darüber, ob du den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhältst, ist folgender Punkt ausschlaggebend:

  • Die Maßnahme ist notwendig, um die Chancen auf den Job zu erhöhen oder eine neue Anstellung zu finden (zum Beispiel Bewerbungscoaching)

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vermittlungsgutschein sowohl persönlich als auch telefonisch oder schriftlich per Brief, E-Mail und Fax beantragt werden. Ein spezielles Antragsformular gibt es nicht, so dass ein Anschreiben ausreichend ist. Dieses sollte Folgendes enthalten:

  • Persönliche Daten
  • Kundennummer
  • Bitte um Zusendung

Wie lange ist der Gutschein gültig?

Bevor du einen Vermittlungsgutschein beantragt, solltest du wissen, dass dieser zeitlich befristet ist. Je nachdem, um welche Art es sich handelt, liegt eine zeitliche Befristung von 3 oder 6 Monaten vor.

Darüber hinaus besteht eine regionale Beschränkung. Demnach kann die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter die Vergabe des Vermittlungsgutscheins an einen regionalen Träger knüpfen. Auch kann der regionale Arbeitsmarkt in die Vergabeentscheidung einbezogen werden.

Wie kann der Vermittlungsgutschein genutzt werden?

Der Vermittlungsgutschein berechtigt dazu, mehrere verschiedene Arbeitsvermittlungen zu beauftragen. Bis eine erfolgreiche Vermittlung in einen Arbeitsplatz erfolgt ist, erhalten die Arbeitsvermittlungen lediglich eine Kopie des Original-Gutscheins.

TIPP: Unbedingt deine Rechte und Pflichten für die Arbeitsvermittlungen klarstellen!

Das Honorar des Arbeitsvermittlers kann bis zu 2.000 Euro beantragen, bei Menschen mit Behinderung sogar 2.500 Euro. Um das Honorar zu erhalten, ist der Arbeitsvermittler an die Erfüllung folgender Bedingungen gebunden:

  • Der Original-Vermittlungsgutschein muss vorgelegt werden, ebenso eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung durch den Arbeitgeber
  • Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen
  • Sofern das Beschäftigungsverhältnis mehr als 6 Wochen besteht, wird eine 1. Rate von 1.000 Euro an den Arbeitsvermittler gezahlt
  • Sollte das Beschäftigungsverhältnis über mindestens 6 Monate bestehen, wird auch die 2. Rate bezahlt
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